Deutsche Lautengesellschaft  

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Musikanten

Satzung der Deutschen Lautengesellschaft e. V.

§1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit

Der Verein "Deutsche Lautengesellschaft e.V." mit Sitz in Frankfurt/Main ist beim Amtsgericht in Frankfurt/Main eingetragen. Die "Deutsche Lautengesellschaft e. V". verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Volks- und Berufsbildung, sowie die Studentenhilfe.

Die Deutsche Lautengesellschaft e.V. widmet sich der künstlerischen Pflege und wissenschaftlichen Erforschung der Lautenmusik, ihres Repertoires, ihrer Instrumente und des zeitlichen Ambientes im deutschsprachigen Raum unter Berücksichtigung der internationalen Verknüpfungen und fördert damit auch die allgemeine Kenntnis über die Instrumente der Lautenfamilie.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied der Gesellschaft kann jede juristische und natürliche Person werden, soweit sie mit den Zielen der Gesellschaft übereinstimmt und sich zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet.

Eine Ehe- oder Lebenspartnermitgliedschaft kann durch das Hauptmitglied beantragt werden.

Über den schriftlich abzugebenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen diesen Entscheid ist Widerspruch zulässig. Über ihn entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Die Rechte des Mitglieds ruhen bei Nichtzahlung des Beitrags. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn nach mehrfacher Mahnung kein Mitgliedsbeitrag mehr eingeht.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes (Initiativrecht und Aufbereitung von Vorschlägen aus der Mitgliedschaft) über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft entscheiden aus Anlass besonderer Verdienste um die Erfüllung des Vereinszwecks.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Das Engagement der Mitglieder im Verein und für die Zwecke des Vereins ist ausdrücklich erwünscht.

Die Mitglieder sind berechtigt

  1. zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen mit aktivem Wahlrecht, soweit sie das 16. Lebensjahr, mit passivem Wahlrecht, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. zur- in der Regel- kostenfreien Teilnahme an eigenen Veranstaltungen der Gesellschaft,
  3. die Mitgliederzeitschrift („Lauten-Info“) sowie den vom Verein in unregelmäßigen Abständen herausgegebenen wissenschaftlichen Sammelband („Jahrbuch“) in je einem Exemplar kostenlos zu erhalten,
  4. auf Publikationen der Gesellschaft Rabatte zu erhalten.

Für die unter einer Mitgliedschaft nach § 4 neben dem Hauptmitglied geführten Personen gelten alle Rechte und Pflichten, die für eine Einzelmitgliedschaft in der Satzung definiert sind. Alle Informationen, Einladungen für Veranstaltungen der DLG e.V., insbesondere auch zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen, gehen ebenso wie ein Exemplar des Lauten-Infos und des Lauten-Jahrbuches jedoch ausschließlich an das Hauptmitglied.

§ 6 Jahresbeitrag

Die Gesellschaft erhebt einen Mindestjahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Für Ehe- oder Lebenspartner, Schüler und Studenten, Institutionen und in besonderen Fällen kann ein verminderter Beitrag oder Beitragsfreiheit vorgesehen werden. Bei Änderung des begünstigenden Status ist das Mitglied von sich aus verpflichtet, dies dem Vorstand mitzuteilen und den vollen Beitrag zu entrichten.

§ 7 Austritt und Ausschluss

  1. Der Austritt kann, wirksam zum Jahresende, jederzeit schriftlich erklärt werden.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach Vortrag durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 8 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Von der Mitgliederversammlung zu benennende Ausschüsse und Gremien

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Zustimmung zur jährlichen Vorausschau des Vorstandes,
  2. die Erteilung der Entlastung des Vorstandes,
  3. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  4. die Festsetzung des Jahresbeitrages,
  5. Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft,
  6. Vorschläge an den Vorstand,
  7. die Entscheidung über den Vereinsausschluss eines Mitglieds.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die jährlich einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung kann zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr stattfinden. Der Termin der Mitgliederversammlung wird mindestens 21 Tage vorher schriftlich allen Mitgliedern auf geeignete Weise (per Post oder über elektronische Medien) bekannt gegeben. Anträge sind mindestens 21 Tage vor Ablauf der Einladungsfrist, also mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung, schriftlich (Antrag und Begründung) und namentlich ausgewiesen beim Vorstand einzureichen. Anträge und Begründungstexte werden frühestmöglich im Mitgliederbereich der Homepage des Vereins veröffentlicht.

Das Einladungsschreiben beinhaltet die Tagesordnung und eine stichwortartige Bezeichnung jedes Antrages. Dem Einladungsschreiben beizufügen sind die fristgerecht eingereichten Anträge mit ihrem Begründungstext.

Nur über Punkte, die auf der Tagesordnung stehen, kann ein Beschluss gefasst werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Anträge zur Geschäftsordnung in der laufenden Mitgliederversammlung sowie Anträge, die sich aus der inhaltlichen Debatte der Mitgliederversammlung ergeben.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen, auch bei Anträgen zur Satzungsänderung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben; Vertretung ist nur bei juristischen Personen zulässig. Auch juristische Personen haben nur eine Stimme.

§ 11 Beschlussfähigkeit der Versammlung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig . Bei Beschlüssen über die Auflösung der Gesellschaft müssen mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit kann die Mitgliederversammlung sofort und unmittelbar eine neue außerordentliche Versammlung mit der gleichen Tagesordnung beschließen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Möglichkeit dieser unmittelbaren zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung ist bei der schriftlichen Einladung hinzuweisen.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt

  1. auf Beschluss des Vorstandes oder
  2. wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes verlangt.

Die Versammlung wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Im Fall Ziffer 2. hat der Vorstand die Einladung mindestens binnen drei Wochen nach Eingang des Schreibens schriftlich abzusenden.

Anträge sind bis spätestens 4 Tage vor dem Termin schriftlich an den Vorstand zu übermitteln. Eine Veröffentlichung der Anträge im Mitgliederbereich der Homepage spätestens 2 Tage vor der Versammlung ist vom Vorstand zur Meinungsbildung vorzusehen.

§ 13 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens

Weitere Vorstandsmitglieder können gewählt werden.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglied des Vorstandes darf nicht werden, wer nicht volljährig ist und wer eigene wirtschaftliche Interessen an der Tätigkeit des Vereines hat.

Die Vorstandsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Recht sich einmal bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen. Scheidet ein zweites Mitglied aus dem Vorstand aus, ist eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzung nötig. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den erste/n Vorsitzende/n oder deren/dessen Stellvertreter/in vertreten. Die Kasse wird durch die/den Kassierer/in allein geführt. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand das Vertretungsrecht auf Zeit und auf die Aufgabe beschränkt auf einzelne Mitglieder übertragen. Diese Übertragung ist den Mitgliedern auf geeignete Weise mitzuteilen.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet die Arbeit der Gesellschaft, gibt inhaltliche Impulse zur Verwirklichung des Vereinszwecks und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die/der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes. Die/der Schriftführer/in fertigt über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Protokolle an, die von ihm/r und vom Vorsitzenden unterschrieben und in geeigneter Weise den Mitgliedern zugänglich sein müssen.

§ 15 Arbeitskreise und Ausschüsse und Beirat

Arbeitskreise, Gremien und Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Auch Nicht-Mitglieder können eingebunden werden.

Die Mitarbeit im Beirat, der den Vorstand in Vereinsangelegenheiten berät, ist Mitgliedern vorbehalten. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 16 Das Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

Die Kassenprüfung wird von zwei Rechnungsprüfer/innen, die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt werden, durchgeführt.

§ 17 Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer außerordentlichen zu diesem Zweck mit einer dreiwöchigen Ladungsfrist schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung hat zugleich mit dem Auflösungsbeschluss bis zu drei Liquidatoren zu wählen. Eine Verteilung des Gesellschaftsvermögens findet nicht statt.

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Museum der Stadt Füssen zwecks Förderung von Bildung und Erziehung.




Frankfurt/Main, den 13. 6. 2015